La Costituzione di Weimar vista nella prospettiva del Grundgesetz
di
Dieter Grimm
I. Einleitung:
Schwierigkeit, Weimarer Verfassung heute unabhängig von ihrem Ende zu betrachten:
1930 einsetzende Funktionsstörung der parlamentarischen Demokratie
1932 vollständige Blockade des Regierungssystems
1933 Machtübernahme Hitlers, Ermächtigungsgesetz
Im Vordergrund steht meistens die Frage, wie weit Weimarer Verfassung für den Untergang der Weimarer Republik ursächlich war
II. Bedeutung der Weimarer Erfahrungen für die Ausarbeitung des Grundgesetzes
Leitmotiv des Parlamentarischen Rats: Nie wieder!
- Selbstaufgabe der Demokratie
- Nationalsozialistische Diktatur
Bei den Beratungen des Parlamentarischen Rates:
Defizite der Weimarer Verfassung im Vordergrund
ihr Anteil am Untergang der Weimarer Republik
Defizite als Folie für Vermeidung der Mängel im Grundgesetz
Welche Defizite?
- Verhältnis Reichspräsident – Reichstag
- Notstandsregelung
- Schwäche der Grundrechte
- Wahlrecht
- Sicherung der demokratischen Verfassung
III. Antworten des Grundgesetzes
- Stärkung der Grundrechte
- Staatsorganisation, insb. konstruktives Misstrauensvotum
- wehrhafte Demokratie
- Bundesverfassungsgericht
IV. Veränderte Beurteilung der Weimarer Verfassung im Lauf der Zeit
Feststellung, dass die sogenannten Mängel der Weimarer Verfassung in vielen damaligen Verfassungen vorkamen
Erfahrung, dass die Reaktionen des Grundgesetzes auf die Defizite der Weimarer Verfassung in der Bundesrepublik keine große Rolle gespielt haben
verstärkter Blick auf historischen Kontext sowie Verfassungsverständnis
Kontext:
- Belastungen durch Versailles
- Fundamentalgegner der Verfassung
- Demokratie ohne Demokraten
- Parteiensystem
- Wirtschaftskrisen
Verfassungsverständnis und Verfassungsinterpretation
Formalismus, Positivismus
Bedeutung in der Krise
Kontinuitäten kommen wieder stärker in den Blick
V. Im Vergleich dazu:
Kontext der Entwicklung des Grundgesetzes
Verfassungsverständnis und Verfassungsinterpretation in der Bundesrepublik
VI. Große Wirkungen der Weimarer Verfassungstheoretiker
teilweise Neubewertung der Weimarer Staatsrechtslehre
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